A.2. Am tt.mm.2018 ereignete sich am Gebäude ein Grossbrand. Die AGV setzte den Schaden auf Fr. 1'133'074.00 fest, inklusive der Aufräumkosten (Schreiben vom 11. September 2018). Der Rechtsvertreter von A. teilte der AGV mit E-Mail vom 26. September 2018 mit, dass dieser die Schadenschätzung akzeptiert. B.1. Die AGV lehnte eine Schadenübernahme ab (Schreiben vom 6. September 2019). Dagegen wehrte sich der damalige Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 4. Oktober 2019. Die AGV hielt mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 an der Ablehnung der Schadenübernahme fest. B.2. Dagegen liess A. am 14. November 2019 Einsprache erheben.