Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2020.1 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter A. Baumgartner Richter P. Hohn Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Erbengemeinschaft A._____, bestehend aus: Beschwerde- B._____ führer 1 Beschwerde- C._____ führerin 2 beide vertreten durch MLaw Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin Gegenstand Schadensschätzung Gebäude Nr. aaa in Q._____ (Brand) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. war Alleineigentümer des Wohngebäudes Nr. aaa mit einem landwirt- schaftlichen Betriebsteil von über 50 % in Q. Das Gebäude ist bei der Aar- gauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschä- den versichert (Police Nr. bbb). A.2. Am tt.mm.2018 ereignete sich am Gebäude ein Grossbrand. Die AGV setzte den Schaden auf Fr. 1'133'074.00 fest, inklusive der Aufräumkosten (Schreiben vom 11. September 2018). Der Rechtsvertreter von A. teilte der AGV mit E-Mail vom 26. September 2018 mit, dass dieser die Schaden- schätzung akzeptiert. B.1. Die AGV lehnte eine Schadenübernahme ab (Schreiben vom 6. September 2019). Dagegen wehrte sich der damalige Rechtsvertreter von A. mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2019. Die AGV hielt mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 an der Ablehnung der Schadenübernahme fest. B.2. Dagegen liess A. am 14. November 2019 Einsprache erheben. Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 ab und bestätigte die Schadenablehnung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2019. C.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess A. mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalab- gaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde erheben mit folgenden An- trägen: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Okto- ber 2020 aufzuheben. 2. Es sei dem Einsprecher der Schaden Nr. ccc auf der Basis einer Scha- densumme von CHF 1'133'074.00 gemäss Abschätzung vom 4. Sep- tember 2018 vollständig zu entschädigen; eventuell sei die Entschädi- gung nach Massgabe der Urteilsfähigkeit bzw. des Verschuldens des Beschwerdeführers zu reduzieren. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- C.2. Mit Schreiben vom 11. November 2020 wurde eine vollständig redigierte Version der Beschwerde eingereicht. Es handelte sich dabei ausschliess- lich um die Korrektur von Rechtschreibfehlern. D. Mit Schreiben vom 12. November 2020 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.00 einverlangt. Nachdem der Kostenvorschuss am 23. November 2020 fristgerecht geleis- tet worden war, stellte das SKE die Beschwerde mit Schreiben vom 25. No- vember 2020 der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu unter Auf- forderung zur Vernehmlassung bis 4. Januar 2021. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist am 15. Januar 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das SKE brachte die Vernehmlassung dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 10. Februar 2021 eine Replik zu erstatten. F. Der Rechtsvertreter von A. teilte dem SKE mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit, dass auf eine Replik verzichtet wird. Der Replikverzicht wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 mitgeteilt. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Mit Schreiben vom 27. April 2021 teilte der Rechtsvertreter von A. dem SKE mit, dass sein Mandant am tt.mm.2021 verstorben sei und dass er nun des- sen Erben, B. und C., vertreten werde. Gleichzeitig ersuchte er um Sistie- rung des Verfahrens bis 31. Mai 2021 für einen aussergerichtlichen Eini- gungsversuch. H. Der Präsident des SKE teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2021 mit, dass die Beschwerdeführenden anstelle des Erblassers in das Verfah- ren eintreten und dass das Verfahren bis 31. Mai 2021 für den Versuch einer aussergerichtlichen Einigung sistiert wird. -4- I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden dem Gericht das Scheitern des aussergerichtlichen Einigungs- versuchs mit und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens. J. Das SKE teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schrei- ben vom 3. Juni 2021 mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. K. Das Gericht führte am 30. März 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nach- folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschrif- ten anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG). 1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 5. Oktober 2020 fällt in die Zustän- digkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG). Aufgrund des ausserordentlich hohen Streitwerts tagte das Gericht in der für besondere Fälle vorbehalte- nen Fünferbesetzung (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6 Dezember 2011; angekündigt in der Verhand- lungseinladung vom 19. Januar 2022). 1.3. Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids war A. Er war damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). A. ist am tt.mm.2021 verstorben. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das gesamte, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustehende Vermögen auf dessen Er- ben über, soweit es sich um vererbliche Vermögenspositionen handelt (Stephan Wolf/Stephanie Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, -5- 2. Auflage, Bern 2020, Rz. 46). Stirbt der Erblasser während eines laufen- den Prozesses, erlangen die Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgrund der Universalsukzession Parteistellung in einem hängigen Verfahren des Erblassers, sofern es sich um vererbbare Rechtspositionen handelt. Ledig- lich in Verfahren, in denen es um höchstpersönliche Rechte des Erblassers geht, bewirkt dessen Tod die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 37 f. zu Art. 83). Im vorliegenden Verfahren geht es um einen vermö- gensrechtlichen Anspruch auf eine Leistung der Gebäudeversicherung und somit nicht um eine höchstpersönliche Rechtsposition des Erblassers. Im Verfahren betreffend Erbbescheinigung wurde vom Gerichtspräsidium E. am tt.mm.2021 bescheinigt, dass die Eltern B. und C., geb. G. (nachfol- gend: Beschwerdeführende), infolge gesetzlicher Erbfolge als einzige Er- ben anerkannt werden. Diese treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Verstorbenen und somit als Beschwerdeführende in das Verfahren ein. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Beim schadenbetroffenen Gebäude in Q. handelte es sich um einen Bau- ernhof, dessen Wohnteil sich in einem Wohnstallhaus befand. An den Scheunenteil waren an der nördlichen Seite zwei weitere Scheunen ange- baut. Hinter dem Wohnstallhaus befand sich eine dritte Scheune, in der sich Geräteräume und ein Pferdestall befanden. Nördlich davon lag eine weitere, freistehende Scheune. Östlich des Wohnstallhauses befand sich ein Kuhstall (Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2018, S. 4). 2.2. Am tt.mm.2018 setzte der damalige Eigentümer der Liegenschaft A. in su- izidaler Absicht seine Liegenschaft in Brand, indem er in mehreren Räumen des Wohnhauses Benzin ausleerte und mit einem Feuerzeug anzündete (Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2018, S. 7). Vom Brand betroffen waren das Wohnstallhaus, die beiden an der nördli- chen Seite angebauten Scheunen sowie die hinter dem Wohnstallhaus ge- legene Scheune, in der sich die Geräteräume und der Pferdestall befanden (Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2018, S. 4). Am stärksten betroffen war das Wohnstallhaus. Dachstock, Obergeschoss und Erdgeschoss des Wohnhauses wurden durch den Brand stark beschädigt und mussten abgebrochen werden. Das durch die Löscharbeiten über- schwemmte Untergeschoss musste ausgetrocknet werden und die durch das Löschwasser stark belasteten Holzbalkendecken mit Schiebeboden -6- und Schlackenfüllung mussten repariert werden (Schätzungsbericht Inge- nieurbüro H. vom 14. Mai 2018). Eine der beiden an das Wohnhaus ange- bauten Scheunen wurde vollständig zerstört. Die zweite Scheune war im Zwischenraum ebenfalls stark beschädigt. Die Scheune mit Geräteräumen und Pferdestall wies nur leichte Brandschäden auf. Der Kuhstall war vom Brand nicht betroffen (Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2018, S. 5). Die AGV schätzte den entstandenen Brandschaden auf Fr. 1'133'074.00 (vorne A.2.). Die Schadenhöhe ist unbestritten (Protokoll, S. 4 und 7). 2.3. Die Auszahlung der Entschädigung wurde gestützt auf § 27 Abs. 1 GebVG verweigert. Die Bestimmung sieht Folgendes vor: "Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbei- geführt oder dabei mitgewirkt hat." Dass der damalige Eigentümer den Brand in suizidaler Absicht selbst ge- legt hat, ist vorliegend unbestritten. Strittig ist dagegen, ob dieser bei der Legung des Brandes vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (Protokoll, S. 4). 3. 3.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, A. habe den Brand zwar selbst gelegt, sei aber im Zeitpunkt des Brandereignisses nicht urteilsfähig gewesen. Der Ausschluss der Entschädigung durch die AGV setze voraus, dass der Eigentümer das Schadenereignis sowohl vorsätz- lich als auch schuldhaft herbeigeführt habe. Um von einer schuldhaften Herbeiführung des Schadenereignisses sprechen zu können, müsse der Eigentümer im Zeitpunkt des Brandereignisses urteilsfähig gewesen sein. Dem forensisch psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2019 könne ent- nommen werden, dass der damalige Eigentümer schon seit mehreren Jah- ren in seiner psychischen und körperlichen Verfassung eingeschränkt ge- wesen sei. (…). Zum Zeitpunkt des Brandereignisses habe er sich in einer besonders schweren Phase der Depression und in einem Verzweiflungs- zustand befunden. Das Gutachten halte ausdrücklich fest, A. sei im Zeit- punkt des Brandereignisses (…) in seiner Steuerungsfähigkeit einge- schränkt und somit nicht urteilsfähig gewesen. Im Rahmen des Eventualantrags macht der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden geltend, es sei zumindest von einer verminderten Urteilsfähig- keit auszugehen. Der Gesetzgeber habe lediglich Fälle vollständig von der Entschädigungspflicht ausnehmen wollen, in denen ein Eigentümer zur Er- langung der Versicherungssumme vorsätzlich das versicherte Objekt zer- -7- störe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. A. habe das Wohnhaus nur des- halb in Brand gesetzt, weil er aus dem Leben habe scheiden wollen. Die Erlangung der Versicherungssumme habe er damit nicht bezweckt. In ei- nem solchen Fall sei das Gesetz dahingehend auszulegen, dass auch bei vorsätzlichem Handeln lediglich eine Leistungskürzung vorgenommen werde. Weiter setze der Leistungsausschluss ein Handeln mit direktem Vorsatz voraus. A. habe nicht mit direktem Vorsatz in Bezug auf das Ab- brennen des Wohnhauses gehandelt. Sein eigentliches Handlungsziel sei der Suizid gewesen. Demnach sei sein Wille nie darauf ausgerichtet gewe- sen, das gesamte Wohnhaus abzubrennen. Er habe in Bezug darauf höchstens eventualvorsätzlich gehandelt. Weiter habe kein Vorsatz in Be- zug auf das Abbrennen bzw. Beschädigen der Nebengebäude bestanden. In Bezug darauf habe A. lediglich fahrlässig gehandelt. Weiter könne nicht auf das von den I. (kurz: I.) erstellte forensisch-psychi- atrische Sachverständigengutachten (nachfolgend: Gutachten I.) abgestellt werden, da sich dieses Gutachten insbesondere mit der Frage der Schuld- fähigkeit nach Art. 19 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 befasst habe, nicht aber mit der Ur- teilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB, welche im vorliegenden Fall relevant sei. Es sei daher ein zivil- bzw. versicherungsrechtliches Gutachten einzuholen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, A. habe den Brand vorsätzlich gelegt. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten könne entnommen wer- den, dass dieser sich über die Folgen seines Handelns bewusst gewesen sei. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine eingeschränkte oder auf- gehobene Einsichtsfähigkeit. Die im Gutachten als maximal mittelgradig beurteilte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit reiche nicht aus, um von einer Urteilsunfähigkeit ausgehen zu können. Auch aus dem Alkoholisie- rungsgrad von 0.86 Gewichtspromille könne keine Urteilsunfähigkeit abge- leitet werden. Vielmehr werde im forensisch-psychiatrischen Gutachten der I. festgestellt, dass keine Hinweise für eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestünden. Weiter sehe das Gebäudeversicherungs- gesetz bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Grundeigentü- mer keine Abstufung des Verschuldens vor. Eine Kürzung der Versiche- rungsleistung nach Massgabe des Verschuldens sei lediglich bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Vorliegend sei das Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt worden. Der Beweggrund dafür sei unerheblich. Auch habe A. nicht darauf vertrauen können, dass nur die mit Benzin übergossenen Wohneinheiten abbrennen. Er habe vielmehr mit dem Anzünden des Hauptgebäudes das Übergreifen des Brandes auf die an das Wohnhaus angebauten bzw. danebenliegenden Scheunen zumindest eventualvor- sätzlich in Kauf genommen und somit den gesamten Brandschaden an sei- -8- nen eigenen Gebäuden selbst herbeigeführt. Sinn und Zweck der gesetzli- chen Regelung sei gerade, dass ein Brandstifter für den Schaden an seinen eigenen Gebäuden keine Versicherungsleistung erhalte. 4. 4.1. Tritt ein Schadenfall ein, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeit- punkt des Schadenereignisses entschädigungsberechtigt – unter Berück- sichtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger (§ 28 Abs. 1 GebVG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007). Im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses am tt.mm.2018 war A. Alleineigentümer des Gebäu- des Nr. aaa in Q. Die Beschwerdeführenden traten kraft Universalsukzes- sion in dessen Rechtsposition ein (Erw. 1.3). 4.2. Die Beschwerdeführenden können als gesetzliche Erben von A. die Ent- schädigung beanspruchen, sofern der Entschädigungsanspruch Bestand- teil seines Nachlasses bildet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entschä- digungspflicht nicht gemäss § 27 Abs. 1 GebVG ausgeschlossen ist (Erw. 2.3.). 5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob A. den Brand vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und ob er diesbezüglich schuldhaft gehandelt hat. 5.2. Voraussetzung für einen Verlust der Entschädigung nach § 27 Abs. 1 GebVG ist zunächst, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Scha- denereignis selbst herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat. Vorliegend wird nicht bestritten, dass A. den Brand selbst gelegt hat. Um- stritten ist, ob er dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. 5.3. 5.3.1. Eine weitere Voraussetzung für den Verlust der Entschädigung nach § 27 Abs. 1 GebVG ist, dass der Eigentümer bei der Herbeiführung des Scha- denereignisses schuldhaft gehandelt hat. Daher ist zunächst zu prüfen, ob A. den Brand schuldhaft herbeigeführt hat. 5.3.2. Der allgemeine, in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versiche- rungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908 festgeschriebene versicherungsrechtliche Grundsatz, wonach -9- die versicherte Person bei schuldhafter und vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls den Leistungsanspruch verliert, findet seinen Nie- derschlag in § 27 Abs. 1 GebVG (Botschaft des Regierungsrats des Kan- tons Aargau zur Änderung des GebVG an den Grossen Rat vom 16. März 2011, S. 14). Für die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung sind die Kriterien zur Beurteilung des Verschuldens dieselben wie im Privatrecht (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systemati- scher Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 305, N 25). 6. 6.1. Als Verschulden wird eine rechtlich negativ zu beurteilende menschliche Verhaltensweise bezeichnet, die einen Schaden verursacht hat (Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 962). 6.2. 6.2.1. Die subjektive Seite des Verschuldens bildet die Urteilsfähigkeit (Rey/Wild- haber, a.a.O., N 969). Urteilsfähigkeit im Sinne der Deliktsfähigkeit setzt voraus, dass der Verursacher des Schadenereignisses in der Lage war, das Schädigungspotential und das Unrecht seines Vorhabens einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (KommGeV, S. 328 N 59 f.). 6.2.2. Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zu- stände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit sind unterschiedlich, je nachdem ob es um die Geschäfts- oder die Deliktsfähigkeit geht (Eugen Bucher/ Regina E. Aebi-Müller, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die natürli- chen Personen, Art. 11-19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit [nach- folgend: BK – Bucher/Aebi-Müller], 2. Auflage, Bern 2017, N 135 zu Art. 16). Im vorliegenden Fall relevant ist die Urteilsfähigkeit im Bereich des deliktischen Handelns. Urteilsfähigkeit in diesem Bereich bedeutet die Fä- higkeit, das Schädigungspotenzial und das Unrecht des geplanten Vorha- bens einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Handlungsfähigkeit [nachfolgend: Hausheer/Aebi- Müller], 5. Auflage, Bern 2020, N 170). - 10 - Der Schädiger muss zunächst die Gefahr bzw. die Möglichkeit des Scha- denseintritts erkennen können. Eine tatsächliche Kenntnis der konkreten Gefahr ist dafür jedoch nicht erforderlich. Bei einer ausservertraglichen Schädigung ist zudem ein Unrechtsbewusstsein des Schädigers erforder- lich (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 172 ff.). Eine weitere Voraussetzung für die Urteilsfähigkeit ist die Steuerungsfähig- keit. Der Betroffene muss in der Lage sein, sein Verhalten entsprechend der Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit und das Unrecht der Schadens- zufügung im Sinne des rechtlich vorgeschriebenen Verhaltens zu steuern (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 176). 6.2.3. Es gilt der Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit. Dieser besagt, dass die Urteilsfähigkeit jeweils mit Rücksicht auf das konkrete Handeln einer Person beurteilt werden muss. Es muss geprüft werden, ob die be- troffene Person im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Gegebenheiten als urteilsfähig zu beurteilen ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 194). Die gesetzliche Regelung sieht keine quantitative Abstufung der Urteilsfä- higkeit vor. Eine Person ist in Bezug auf eine konkrete Handlung entweder urteilsfähig oder urteilsunfähig (BK – Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., N 4 zu Art. 16). 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweis- last für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I], 6. Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog an- gewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wes- halb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab- - 11 - leiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grund- sätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Par- teien in Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungs- pflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Die versicherte Person hat grundsätzlich den Eintritt eines versicherten Er- eignisses nachzuweisen; der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, hat eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache zu beweisen. 6.3.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangen- den materiellen Norm (BSK ZGB I, Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenser- fahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Gei- ser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Über- wiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Ver- wirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich- tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrschein- lichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.). 6.4. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die Regel und wird aufgrund allge- meiner Lebenserfahrung grundsätzlich vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Liegt beim Han- delnden eine offensichtliche, bewiesene und dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten vor, führt dies ausnahmsweise zur Umkehr dieser Vermutung. Von einer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person über einen längeren - 12 - Zeitraum hinweg als urteilsunfähig bezeichnet werden muss (BK – Bu- cher/Aebi-Müller, a.a.O., N 152 ff. zu Art. 16). Grundsätzlich wäre die Urteilsunfähigkeit als eine die Leistungspflicht aus- schliessende Tatsache von der AGV zu beweisen (Erw. 6.3.1.). Die Urteils- fähigkeit wird jedoch vermutet. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermu- tung, die durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann (BSK ZGB I, Art. 8 N 67). Das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit muss daher als anspruchsbegründende Tatsache von den Beschwerdefüh- renden bewiesen werden. 6.5. 6.5.1. Urteilsunfähigkeit setzt voraus, dass diese zumindest teilweise auf physio- logischen bzw. psychischen Ursachen beruht, die in Art. 16 ZGB abschlies- send aufgezählt werden. Liegt keine dieser Ursachen vor, ist von Urteilsfä- higkeit auszugehen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 178). Art. 16 ZGB nennt unter anderem das Vorliegen einer psychischen Störung als mögli- che Ursache der Urteilsunfähigkeit. Der Schwächezustand der psychi- schen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie sowie Demenz. Auch die im Gesetz nicht explizit genannten Suchtkrank- heiten fallen unter den Begriff der psychischen Störung. Jedoch führt nicht jede medizinisch festgestellte psychische Störung zwangsläufig zur Urteils- unfähigkeit. Es muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden, ob dem Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Handlung Urteilsfähigkeit zu- kommt oder nicht (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 184 f.). 6.5.2. Auch Rauschzustände infolge Alkohol- oder Drogenkonsum können eine – meist vorübergehende – Urteilsunfähigkeit bewirken. Auch hier muss zu- nächst bewiesen werden, dass der Rausch eine Urteilsunfähigkeit bewirkt hat. Lediglich bei schwerer Intoxikation ist die Urteilsunfähigkeit zu vermu- ten (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 190). 6.5.3. 6.5.3.1. A. litt zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich unter (…) (Gut- achten I., S. 27, S. 31). Auch hatte er kurz vor dem Schadenereignis Alko- hol konsumiert und wies eine Blutalkoholkonzentration von 0.86 Ge- wichtspromille auf (Strafbefehl vom 6. Juni 2019). Es lagen somit zum Zeitpunkt des Schadenereignisses bei A. grundsätzlich mehrere mögliche Ursachen für eine Urteilsunfähigkeit vor. Diese genügen für sich genommen jedoch nicht, um die Urteilsfähigkeit von vornherein auszuschliessen. Vielmehr muss konkret geprüft werden, ob ihm in Bezug - 13 - auf die Verursachung des Schadenereignisses Urteilsfähigkeit zugekom- men ist (Erw. 6.5.1.). In der Regel ist für die gerichtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit ein psy- chiatrisches Gutachten einzuholen (BSK ZGB I, a.a.O., N 50 zu Art. 16). 6.5.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bringt vor, zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von A. könne nicht einfach auf das forensisch-psychiat- rische Gutachten der I. abgestellt werden, da dieses sich mit der Frage der Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB und nicht mit der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB auseinandergesetzt habe. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde durch die Staatsanwaltschaft D. bei den I. ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten über A. in Auftrag gegeben. Dieses wurde von den I. am 9. April 2019 erstellt. Am 6. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft D. einen Strafbefehl gegen A. wegen Brandstiftung. Dieser erhob daraufhin Einsprache gegen den Straf- befehl. Grundsätzlich kann auch auf ein früheres Gutachten zurückgegriffen wer- den (BGE 108 V 126). Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind jedoch Grenzen gesetzt, da sich der Gutachter zu Fragen des konkre- ten Verfahrens zu äussern hat (BGE 5A_236/2014 vom 11. April 2014, Erw. 2.7.). Insbesondere, wenn sich die Ausgangslage seit der Erstellung des früher eingeholten Gutachtens verändert haben könnte und eine allfäl- lige Veränderung der Ausgangslage für das aktuelle Verfahren relevant wäre, kann nicht auf ein früheres Gutachten abgestellt werden (BGE 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, Erw. 5.2.). Das Gutachten befasst sich mit der Einsichts-, Steuerungs- und Schuldfä- higkeit des Gebäudeeigentümers im Zeitpunkt des Schadenereignisses (Gutachten I., S. 28 f.). Genau dieser Zeitpunkt ist auch für das vorliegende Verfahren relevant. Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Verfahren aufgrund einer veränder- ten Fragestellung nicht auf das Gutachten der I. vom 9. April 2019 abge- stellt werden kann. Art. 53 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Urteilsfähigkeit im Sinne zivilrechtlicher Verantwortlichkeit unabhängig von der strafrechtli- chen Zurechnungsfähigkeit geprüft werden muss. In der Regel ist der straf- rechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit enger gefasst als der zivilrecht- liche Begriff der Urteilsfähigkeit (BK – Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., N 150 zu Art. 16, mit Hinweisen). Unterschiede ergeben sich insbesondere im Be- reich des fahrlässigen Handelns. Während im Strafrecht ein subjektivierter Verschuldensbegriff massgebend ist und die persönliche Vorwerfbarkeit des Handelns eine Rolle spielt, kommt im Haftpflichtrecht ein objektivierter - 14 - Fahrlässigkeitsbegriff zur Anwendung. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird durch einen Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Men- schen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abwei- chung vom Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig, unabhängig von persönlichen Entschuldigungsgründen des Schädigers, wie etwa Übermüdung (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1004 f.). Der strafrechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit weist dennoch grosse Berührungspunkte mit dem zivilrechtlichen Begriff der Urteilsfähigkeit auf. Das Gutachten äussert sich insbesondere zu den Fragen der Einsichtsfä- higkeit und der Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Legung des Brandes durch den Gebäudeeigentümer. Diese Fragen sind auch für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB von Belang. Vorliegend kann daher für die Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit das Gutachten der I. vom 9. April 2019 beigezogen werden. 6.5.3.3. An der Verhandlung hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an seinem Beweisbegehren fest. Er führte dazu aus, es mache einen Unter- schied, ob ein Gutachten aus strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Sicht er- stellt werde. Dem Gutachter sei die Frage der zivilrechtlichen Urteilsfähig- keit zu unterbreiten. Zudem mache es Sinn, eine Zweitmeinung einzuholen (Protokoll, S. 5). Auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels darf in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft, offensichtlich nicht tauglich ist oder das Beweisergebnis nicht än- dern kann (AGVE 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen). Ein neues Gutachten könnte vorliegend nur auf den vorhandenen Akten basieren, da A. in der Zwischenzeit verstorben ist und entsprechend nicht mehr persönlich befragt werden kann. Grundsätzlich neue Erkenntnisse sind bei dieser Ausgangslage nach Überzeugung des Gerichts nicht zu er- warten (Protokoll, S. 11). Auf die Einholung einer psychiatrischen Zweit- meinung kann verzichtet werden, zumal kein Anlass besteht, die Kompe- tenz der am Gutachten mitwirkenden Fachpersonen der I. in Zweifel zu zie- hen. Dem Beweisbegehren ist daher keine Folge zu geben. 6.6. 6.6.1. Aus dem Gutachten der I. vom 9. April 2019 geht hervor, dass sich A. zum Zeitpunkt des Brandereignisses in einem psychisch schlechten Zustand be- funden hat. Allerdings bestünden keine Hinweise für das Vorliegen von - 15 - Symptomen, die eine Unfähigkeit, die Realität als solche zu erkennen, an- nehmen lassen müssten. Auch sei aus der Abfolge der vom Exploranden beschriebenen Handlungen, seinen Überlegungen und dem bilanzierenden Charakter der Suizidhandlung zu schliessen, dass dieser noch in der Lage gewesen sei, logische Schritte zu unternehmen und sich durchaus über die möglichen Folgen seines Handelns bewusst gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit müsse aufgrund der (…) grundsätzlich als einge- schränkt betrachtet werden. Allerdings fänden sich durchaus auch bilanzie- rende Gedanken und vernünftige Überlegungen. Es sei daher lediglich von einer maximal mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus- zugehen (Gutachten I., S. 28 f.). 6.6.2. Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, die die Einsichtsfähigkeit von A. im Zeitpunkt des Schadenereignisses massgeblich hätten beeinträchtigen können. Die Einsichtsfähigkeit muss als gegeben angenommen werden. Das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit wird denn auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich bestritten. 6.6.3. Umstritten ist dagegen das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit zum Zeit- punkt des Schadenereignisses. Vorliegend führt die maximal mittelgradige Einschränkung der Steuerungs- fähigkeit im Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht zu einer Verneinung des Vorliegens der Urteilsfähigkeit insgesamt. A. muss somit in Bezug auf seine den Schaden verursachenden Handlungen als urteilsfähig angese- hen werden. Er hat damit schuldhaft gehandelt. 7. 7.1. Die objektive Komponente des Verschuldens bildet ein Verhalten, das vom unter den gegebenen Umständen angebrachten Durchschnittsverhalten abweicht. Je grösser die Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist, desto grösser ist das Verschulden (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 992). Es wird dabei zwischen vorsätzlichem und fahrlässigen Handeln differenziert. § 27 Abs. 1 GebVG sieht vor, dass nur bei vorsätzlichem Handeln keine Entschädigung ausgerichtet wird. Hat der Eigentümer den Schaden durch grob fahrlässi- ges Handeln verursacht, wird lediglich eine Kürzung der Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens vorgenommen (§ 27 Abs. 2 GebVG). Die Verschuldensform des Vorsatzes ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wille des Schädigers auf das Bewirken eines Schadens gerichtet ist. Der Schädiger will den rechtswidrigen Erfolg oder nimmt ihn zumindest in Kauf. - 16 - Dabei wird zwischen Absicht, einfachem Vorsatz und Eventualvorsatz un- terschieden (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 993 f.). Absicht ist die schwerste Form des Vorsatzes. Die Schädigung ist in die- sem Falle Selbstzweck des Handelns. Bei einfachem Vorsatz ist die Her- beiführung des Schadens nicht als Selbstzweck gewollt, sondern ist eine notwendige Nebenfolge zur Erreichung des Handlungsziels durch den Schädiger. Bei eventualvorsätzlichem Handeln ist der Wille des Schädigers nicht auf den Eintritt des Schadens gerichtet, er sieht aber bei der Verfol- gung eines anderen Zwecks die Möglichkeit einer Schädigung voraus und nimmt sie für den Fall ihres Eintretens in Kauf (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 995 ff.). 7.2. 7.2.1. Das Gebäudeversicherungsrecht des Kantons Aargau sieht die Rechts- folge des Entschädigungsausschlusses bereits bei vorsätzlichem und nicht erst bei absichtlichem Handeln vor (KommGeV, a.a.O., S. 301, N 6). Der Vorsatz muss dabei die Schadensfolgen mitumfassen. Bezieht sich der Vorsatz lediglich auf die vorgenommene Handlung, nicht aber auf deren Folgen, kommt eine Leistungsbefreiung nicht in Betracht. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Vorsatz auf die Erlangung von Versicherungsleistun- gen gerichtet ist. Auch muss der Vorsatz lediglich auf einen bestimmten Schaden, nicht aber auf den konkreten Schadensumfang gerichtet sein (Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001 [nachfolgend: BSK VVG], N 17 zu Art. 14). 7.2.2. Die Rechtsfolgen von eventualvorsätzlichem Handeln sind umstritten. Es wird teilweise vertreten, dass eventualvorsätzliches Handeln des Eigentü- mers nach den für grob fahrlässiges Handeln geltenden Regeln beurteilt werden sollte und lediglich zur verschuldensabhängigen Kürzung der Leis- tung führen sollte (KommGeV, a.a.O., S. 305, N 21). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 VVG genügt eventualvorsätz- liches Handeln nicht für eine Leistungsverweigerung, da der Schädiger nur das schadenbegründende Ereignis, nicht aber den Erfolg gewollt hat (BGE 115 II 264, Erw. 5.b). Bei eventualvorsätzlichem Handeln fällt daher ledig- lich eine Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG in Betracht. Diese kann aber - je nach Verschulden - auch sehr hoch ausfallen (BSK VVG, a.a.O., N 17 zu Art. 14). 7.3. 7.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob A. in Bezug auf die Verursachung des Brandes im Wohnhaus vorsätzlich oder lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. - 17 - 7.3.2. Aus dem Gutachten der I. geht hervor, dass A. zunächst vorgehabt hatte, sich in der angrenzenden Scheune zu erhängen. Beim Verlassen des Hau- ses hat er dann den Benzinkanister gesehen und dann spontan entschie- den, den Hof anzuzünden, dabei im Haus zu verbleiben und auf diese Weise seinem Leben ein Ende zu setzen (Gutachten I., S. 17). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2018 gab er an, er habe das Motorsägeben- zin im Wohnzimmer und in der Küche ausgeleert, ein Feuerzeug genom- men und das Benzin entzündet (Rapport der Kantonspolizei vom 19. Juli 2018, S. 6). Auch wenn sein primäres Handlungsmotiv der Suizid war, stellte das Abbrennen des Wohnhauses eine notwendige Nebenfolge sei- nes Handelns dar. Er wollte den Brand legen, um durch den sich entwi- ckelnden Rauch bewusstlos zu werden und somit das eigene Verbrennen nicht wahrnehmen zu müssen und schlussendlich im Feuer umzukommen (Gutachten I., S. 17). Sein Wille war damit nicht nur auf seinen eigenen Tod, sondern auch auf das Legen des Feuers im Wohnhaus gerichtet. Dass er dabei wahrscheinlich nicht an die Versicherungsleistung gedacht hat, ist unerheblich (Erw. 7.2.1.). Er handelte somit vorsätzlich in Bezug auf die Zerstörung des Wohnhauses. 7.3.3. A. hat somit den Brand im Wohnhaus vorsätzlich und schuldhaft selbst her- beigeführt. Die Verweigerung der Versicherungsleistung durch die AGV war in Bezug auf das Wohnhaus berechtigt. 7.4. 7.4.1. Sodann ist zu prüfen, ob A. auch in Bezug auf das Abbrennen der angren- zenden Nebengebäude vorsätzlich gehandelt hat. 7.4.2. A. gab anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2018 an, er habe nicht an die Pferde in den Stallungen gedacht; alles sei wie ausgeblendet gewesen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Juli 2018). Er hat jedoch da- von ausgehen müssen, dass das Feuer leicht auf die überwiegend aus Holz bestehenden Nebengebäude übergreifen konnte. Dem Gutachten kann zwar entnommen werden, dass er über die rasche Entwicklung des Feuers erschrocken war (Gutachten I., S. 17). Da er aber in suizidaler Absicht ge- handelt hat, musste er sich immerhin darüber im Klaren gewesen sein, dass sich das Feuer nach seinem Tod weiter ausbreiten würde und mög- licherweise nicht früh genug von Passanten bemerkt würde, um eine Aus- breitung des Feuers auf die Stallungen zu verhindern. Anlässlich der Ein- vernahme durch die Kantonspolizei vom 29. Mai 2018 hatte A. angegeben, dass er eine Kanne mit 10 bis 20 Litern Kleingerätebenzin für Viertakter im Büro und in der Küche des Wohnhauses ausgeleert habe (Einvernahme - 18 - durch die Kantonspolizei vom 29. Mai 2018, S. 6). Aufgrund der dadurch entstehenden Brandlast musste ihm bewusst sein, dass das Feuer leicht auf die Nebengebäude übergreifen kann. Auch wenn sein direktes Hand- lungsziel nicht das Abbrennen der Nebengebäude (und im Gegensatz zum Hauptgebäude [Erw. 7.3.2.] auch nicht zu Erreichung desselben notwen- dig) war, nahm er dieses billigend in Kauf und handelte somit eventualvor- sätzlich. 7.4.3. Die besonderen Umstände des Falls rechtfertigen es vorliegend, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 VVG (Erw. 7.2.2.) in Bezug auf die Nebengebäude lediglich eine Kürzung der Versicherungs- leistung vorzunehmen. Diese hat jedoch sehr hoch auszufallen, da bereits bei fahrlässigem Handeln nach Wissen des Gerichts aus anderen Verfah- ren Leistungskürzungen bis rund 30 % vorgenommen werden und das Ver- schulden bei eventualvorsätzlichem Handeln wesentlich schwerer wiegt. Eine Kürzung um 80 % scheint angemessen. Der auf die Nebengebäude entfallende Schaden beläuft sich anteilmässig auf insgesamt Fr. 587'171.48. Die Versicherungsleistung für die Nebenge- bäude ist um 80 % auf Fr. 117'434.30 zu kürzen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Eigentümer der Liegenschaft das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selbst her- beigeführt hat, wobei er in Bezug auf das Abbrennen der Nebengebäude lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die auf das Hauptgebäude ent- fallende Versicherungsleistung ist vollumfänglich zu kürzen. Die Versiche- rungsleistung für die Nebengebäude ist um 80 % zu kürzen. Die AGV hat den Beschwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 117'434.30 auszurichten. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu ver- legen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Grundsätzlich gilt ein Obsiegen von weniger als 10 % praxisgemäss als vollständiges Unterliegen (AGVE 2020, S. 507). Die Beschwerdefüh- renden obsiegen jedoch zu etwas mehr als 10 %. Auch in Anbetracht des hohen Streitwerts ist vorliegend das Obsiegen nicht als geringfügiges zu werten. Die Beschwerdeführenden haben daher 90 % und die Beschwer- degegnerin 10 % der Verfahrenskosten zu tragen. - 19 - 9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG). Die Partei- kosten wären demnach zu 90 % von den Beschwerdeführenden und zu 10 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist indessen vorab eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzuneh- men (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen Christkatholische Kirchge- meinde M., Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). Die Beschwerdeführenden hät- ten demnach der Beschwerdegegnerin noch 80 % der Parteikosten zu be- zahlen und selbst keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da die Be- schwerdegegnerin nicht vertreten ist, ist ihr kein Parteikostenersatz zuzu- sprechen (§ 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die AGV den Beschwerde- führenden eine Versicherungsleistung von Fr. 117'434.30 auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 252.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 15'372.00, sind zu 90 % (Fr. 13'834.80) von den Beschwerdeführenden und zu 10 % (Fr. 1'537.20) von der Beschwerde- gegnerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 werden den Beschwerdeführenden Fr. 1'165.20 zurückerstattet 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 20 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 30. März 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller C. Dürdoth