7.2. Die Parteikosten wären nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sind aber keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen (inklusive Expertenkosten) von Fr. 4'563.25, zusammen Fr. 10'763.25, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.00 hat sie noch Fr. 4'763.25 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.