7. 7.1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten, inklusive Expertenkosten, zu übernehmen hat. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. - 16 -