6. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass eine Raumtemperatur von 38°C keine Hitze im Sinne des GebVG sind (Erw. 4.4.9), dass das Versagen der Heizungssteuerung im Februar 2019 nicht aus einem Hitzeereignis im Bereich des Schalttableaus, einschliesslich der Schützen, abzuleiten und auch kein anderes versichertes Ereignis geltend gemacht oder ersichtlich ist (Erw. 4.5.3.), dass keine Kulanzzahlungen zu leisten sind (Erw. 5.2.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.