5. 5.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert schliesslich, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Instandstellung des denkmalgeschützten Innenausbaus der Kirche C. Sie selber sei nicht in der Lage, die Restaurationskosten zu tragen. Auch aus diesem Grund habe die AGV den Schaden zu übernehmen (Erw. 3.4.1.). 5.2. Die Einnahmen der AGV (Versicherungsprämien) sind zweckgebunden einzusetzen, d.h. für die Deckung von Schäden aus versicherten Ereignissen. Kulanzzahlungen sind bei einem Monopolisten und in einem Kanton mit Versicherungspflicht unerwünscht (§ 7 GebVG). Eine Übernahme der Restaurationskosten aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen fällt daher ausser Betracht.