auszugehen, dessen Ursache nicht geklärt ist (Erw. 4.5.2.). Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit und damit das Betriebsrisiko bzw. dessen Wirkungen auf das Gebäude selbst zu tragen. Die Versicherung hat mangels einer Grundlage nicht für die unstrittig entstandenen Schäden aufzukommen. 4.6. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, den weiteren Voraussetzungen (technische Ursache, Unfallmässigkeit; Erw. 4.4.1.) für die Ausrichtung einer Versicherungsleistung weiter nachzugehen.