4.5.3. Als Ergebnis der Augenscheinverhandlung vom 2. Februar 2021 steht fest, dass das Versagen der Heizungssteuerung im Februar 2019 auch nicht aus einem Hitzeereignis im Bereich des Schalttableaus, einschliesslich der Schützen, abzuleiten ist. Ein anderes versichertes Ereignis wird weder von der beweispflichtigen (Erw. 4.2.) Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch ist es für das Gericht, seine Fachrichter oder die beigezogenen Experten ersichtlich. Es ist von einem nicht versicherten Betriebsschaden - 15 -