Schutzvorkehren gab es auch in der Kirche C (Thermostate, Hygrostate), nur waren diese nicht mit einem Alarm verbunden. Das soll im Nachgang zum Schadenereignis geändert werden (Protokoll I S. 7 f.). Das Gebäude wurde zudem regelmässig kontrolliert, so auch am 25. und 26. Februar - 14 - 2019. Da die festgestellte Störung der Heizung keine automatische Meldung auslöste, konnte es dennoch zu den angetroffenen Schäden kommen. 4.4.9. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass eine Temperatur von 38°C nach Überzeugung des Gerichts keine Hitze im Sinne des GebVG ist; Ein Hitzeereignis im Sinne des GebVG liegt diesbezüglich nicht vor.