Diese Auslegung von Hitzeschaden findet im Gesetz keine Grundlage. Die Gebäudeversicherung gilt grundsätzlich für alle Bauten gleich. Es gibt weder eine risikoabhängige Abstufung der Prämien, noch die Möglichkeit, für besonders empfindliche Einbauten, wie sie sich in der Kirche C finden, bei der AGV eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschliessen (Protokoll I S. 7). Einzig bei der Elementarschadenversicherung kann der (nur) dort geltende Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr angepasst werden (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 GebVG). Die Gebäudeversicherung ist auf den Normalfall ausgerichtet, Spezialfällen wird nicht Rechnung getragen (Protokoll I S. 9 f.).