Nur gravierende Ereignisse vermögen an diesen überhaupt Schäden anzurichten und nur für solche bietet die Gebäudeversicherung Deckung. Es ist daher davon auszugehen, dass unter dem Titel Feuerschäden Schäden gemeint sind, die durch ein Ereignis mit einer gewissen Gewalt bzw. Intensität entstanden sind. Darauf lassen auch die weiteren Ursachen (Blitzschlag, Explosion, Sprengung; § 11 Abs. 1 lit. b-d GebVG) schliessen. 4.4.6. Der Begriff Hitze ist im Gesetz, wie gesagt (Erw. 4.4.5.), nicht umschrieben. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der Begriff im Versicherungsrecht abweichend von der umgangssprachlichen Bedeutung zu verstehen wäre. - 13 -