Nach dem aufgehobenen GebVG (aGebVG) vom 15. Januar 1934 (AGS Bd. 2 S. 509) waren u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Brand oder Rauch entstanden waren, gedeckt (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 aGebVG). Bei der Revision des GebVG wurde die Schadenursache Brand ersetzt durch Feuer und Hitze (§ 11 Abs. 1 lit. a GebVG). Unter Brand wird ein Schadenfeuer verstanden, das im Gegensatz zum Nutzfeuer den Herd verlassen hat (KommGebV, a.a.O., S. 69 N 33 und N 39). Versicherungen, die den Brand versichern, decken Hitzeschäden nur als direkte Wirkung eines Schadenfeuers (KommGebV, a.a.O, S. 73 N 51).