4.4.5. Der Begriff Hitze wird in den gesetzlichen Grundlagen – auch anderer Kantone – nicht definiert. Gemeint ist eine übermässige Erwärmung versicherter Sachen, so dass diese beschädigt werden. Unerheblich ist grundsätzlich, worauf die starke Erwärmung zurückgeht (Verbrennungsvorgang, andere Umwandlung von Energie in Wärme; KommGebV, a.a.O., S. 72 N 46 f.; Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Versicherte Gefahren, Ausgabe 2016, S. 10 f.; Erläuterungen FR, S. 2).