Hitze wird in allen kantonalen Gebäudeversicherungen als selbstständiges Ereignis versichert. Die meisten Kantone schränken die Deckung ein, indem sie Schäden als Folge der ordentlichen bzw. bestimmungsgemässen Hitzeeinwirkung ausschliessen. Andere Kantone, so auch der Kanton Aargau, schliessen stattdessen Abnützungs- und Betriebsschäden aus (§ 11 Abs. 2 GebVG). Das bedeutet, dass Hitzeschäden an allen dem Feuer bzw. der Hitze bestimmungsgemäss ausgesetzten Gebäudeteilen ausgeschlossen sind.