4.4.4. Im Gesetz wird der Hitzeschaden nicht weiter umschrieben. Insbesondere ist auch keine Temperatur, ab welcher von einem Hitzeschaden auszugehen wäre, festgeschrieben (vgl. dagegen §§ 4 und 4a GebVV zu Sturmund Hagelereignissen). Aus der systematischen Einordnung der Norm ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse. Hitzeschäden können als Folge eines Feuers (Hauptereignis) auftreten, aber auch Folge eines selbstständigen Ereignisses sein. Darunter fallen v.a. Sengschäden infolge eines technischen Defekts (Botschaft des Regierungsrats der Kantons Aargau zum GebVG vom 26. Oktober 2005 [nachfolgend: Botschaft], S. 20).