Das Schadenereignis soll im Laufe des 25. und 26. Februar 2019 stattgefunden haben. Am 25. Februar 2019 machte die Gebäudeverantwortliche den letzten Kontrollbesuch, bevor sie am 26. Februar 2019 die überheizte Kirche vorfand (Protokoll I S. 8 und 10). Der Schaden wurde der Versicherung am 5. März 2019 gemeldet. 4.4.3. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt kein Hitzeschaden vor, weil keine Hitze im versicherungsrechtlichen Sinn vorgelegen habe und der Schaden nicht unfallmässig eingetreten sei. - 11 -