ristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.). 4.4. 4.4.1. Die AGV ersetzt u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die als Unfall durch Feuer, Rauch und Hitze entstanden sind (§ 11 Abs. 1 lit. a GebVG). Nicht gedeckt sind Abnützungs- und Betriebsschäden sowie diejenigen Hitzeschäden, die nicht auf einer technischen Ursache beruhen (§ 11 Abs. 2 GebVG). Die Ausrichtung einer Versicherungsleistung setzt demnach voraus (kumulativ): • Vorliegen eines versicherten Ereignisses – hier Hitze. • technische Ursache • unfallmässige Einwirkung