auch ohne äussere Wärmequelle und ab 400°C entzündeten sich die Holzgase selber etc. In diesem Kontext könne bei der behaupteten Temperatur von 38°C versicherungsrechtlich nicht von Hitze ausgegangen werden; das sei nicht sachgerecht. Auch Temperaturschwankungen seien keine Hitze im versicherungsrechtlichen Sinn. 4. 4.1. Die Parteien sind sich uneins, ob der geltend gemachte Schaden durch ein von der AGV versichertes Ereignis (Hitze), verursacht worden ist (Erw. 3.).