Langsam sich manifestierende Schadenseintritte seien grundsätzlich nicht versichert. Deshalb verlange das Gesetz, dass ein Hitzeschaden als Unfall entstehe. Es sei unverständlich, weshalb die Raumtemperatur nicht überwacht bzw. weshalb eine überdimensionierte Heizung eingebaut worden sei. Temperaturschwankungen im geltend gemachten Umfang wären bei periodischen Kontrollen und Aufenthalten in der Kirche bemerkt worden. Eine elementare Sorgfaltspflicht im Sinne einer Kontrolle habe demnach nicht stattgefunden.