3.2. Die Gesuchgegnerin hält dem entgegen (Vernehmlassung S. 1 ff.), es sei unklar, weshalb die Heizung auf 38°C aufgeheizt habe, da der Thermostat gemäss Schadenmeldung einwandfrei funktioniert habe. Die AGV habe keine Schadenaufnahme gemacht, weil 38°C keine Hitze im versicherungs- -8- rechtlichen Sinne darstelle und weil ein grosser, in der Regel kalter Kirchenraum nicht unfallmässig auf diese Temperatur aufgeheizt werden könne. Es sei nicht möglich, dass die Kirche unbemerkt innert kürzester Zeit auf eine so hohe Temperatur komme, dass von Hitzeschaden gesprochen werden könne.