Kirchen würden auf maximal 16°C aufgeheizt, weil höhere Temperaturen, insbesondere bei raschen Temperaturänderungen, an den versicherten Objekten Schäden, wie die vorgefundenen, verursachen könnten. In Bezug auf Kirchenräume sei daher im vorliegenden Fall von Hitze im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a GebVG auszugehen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 12), es bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Behebung der Schäden. Das Gebäude stehe sei 1963 unter kantonalem Denkmalschutz. Die Beschwerdeführerin könne sich eine Restaurierung nicht leisten.