3.1.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, der Hitzebegriff sei im Gesetz nicht definiert. Hitze liege vor, wenn an der versicherten Sache durch übermässige Erwärmung ein Schaden entstehe. Eine Temperaturschwelle sei nicht vorgegeben, eine thermische Zersetzung nicht verlangt. Hitze sei relativ. Es sei daher zu prüfen, ob die Erwärmung eines Kirchenraums auf 38°C in Bezug auf das versicherte Gebäude bereits Schäden verursache und daher als Hitze zu verstehen sei. Kirchen würden auf maximal 16°C aufgeheizt, weil höhere Temperaturen, insbesondere bei raschen Temperaturänderungen, an den versicherten Objekten Schäden, wie die vorgefundenen, verursachen könnten.