Sinne von wenigen Minuten sei von Sinn und Zweck der Norm nicht gedeckt. Der Begriff sei so auszulegen, wie er vom Rechtsunterworfenen verstanden werden dürfe (Treu und Glauben). Dieser müsse nicht damit rechnen, dass ein Schadenereignis von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werde, weil bis zum Schadeneintritt naturgemäss etwas mehr Zeit verstreiche. Auch die bekannten Hitzeschäden wie Schäden an einer Wand durch Hitzeabstrahlung eines Ofens oder Überhitzung eines Heizstrahlers oder die Beschädigung einer Küchenkombination durch eine überhitzte Herdplatte erfolgten nicht innert Minuten. Diese Fälle seien durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Schadenfall.