Gemäss Botschaft des Regierungsrats seien damit unerwartete, nicht dem normalen Ablauf entsprechende Ereignisse gemeint. Es werde, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, kein Schadeneintritt innert weniger Minuten verlangt, auch werde nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff verwiesen. Sinn und Zweck der Norm sei es, die versicherten Schäden einzuschränken. Es könnten damit aber nicht Schadenereignisse von der Deckung ausgeschlossen werden, deren Entstehung etwas mehr Zeit in Anspruch nähmen als ein paar Minuten. Das Erfordernis der Plötzlichkeit im -7-