3.1.3. Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass der Schaden unfallmässig eingetreten sei (Beschwerde S. 8 ff.). Sie gehe fälschlicherweise vom sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff aus. Dort gehe es jedoch um Personen, welche sich – anders als ein Gebäude – aus einer Gefahrensituation entfernen könnten. Es sei nicht sachgerecht, im Gebäudeversicherungsrecht denselben Unfallbegriff anzuwenden. Der Unfallbegriff gemäss § 11 Abs. 1 GebV sei nach den üblichen Methoden auszulegen. Gemäss Botschaft des Regierungsrats seien damit unerwartete, nicht dem normalen Ablauf entsprechende Ereignisse gemeint.