3.1.2. Voraussetzung für eine Schadenübernahme durch die AGV sei, dass der Schaden auf einer technischen Ursache beruhe und als Unfall durch Hitze entstanden sei (Beschwerde S. 7 ff.). Die Schäden und die technische Ursache (verklebter Schütz im Sicherungskasten) seien gegeben. Es handle sich nicht etwa um Abnützungs- oder Betriebsschäden. Der Kirchenraum sei nicht bestimmungsgemäss grosser Hitze ausgesetzt worden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei eine derart starke Beheizung der Kirche geeignet, insbesondere die grossen Holzelemente zu beschädigen. Empfohlene Belegtemperatur seien 12°C.