1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt (Vollmacht vom 3. Dezember 2019 [Beschwerdebeilage 1]). 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Schäden an den Holzteilen, der Decke und den Leinwandbildern der Kirche C von der Versicherung gedeckt sind.