1. 1.1. Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG). 1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 4. November 2019 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG).