B.2. Das SKE forderte die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vorab zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben von 9. Dezember 2019). Nach Eingang der Zahlung lud es die AGV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung ein (Schreiben vom 6. Januar 2020). Dem kam diese mit Eingabe vom 29. Januar 2020 nach. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben SKE vom 30. Januar 2020; Schreiben Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020). -3- Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.