2, Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der durch das Schadensereignis Nr. 201902241 vom 26. Februar 2019 am Gebäude und an der versicherten Einrichtung gemäss Police Nr. 111640 verursachten Kosten zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."