11.2. Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die grossmehrheitlich obsiegende AGV ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Entschädigung geschuldet ist (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die AGV bezahlt den Ehegatten A. im Nachgang zum Hagelereignis vom 8. Juli 2017 eine Zusatzentschädigung von Fr. 400.00 für die Sanierung der westseitigen horizontalen Glasfalzwangen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.