11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten (inklusive Prüfberichtskosten) zu verlegen. Massgebend ist der Verfahrensausgang (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden nur geringfügig und unterliegen zu mehr als 95 % bei einem Streitwert von rund Fr. 15'000.00 (Forderung von Fr. 9'300.00 + Gerüst Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 [Protokoll I, S. 8 f. und Protokoll II, S. 9]). Sie haben bei diesem Ausgang der ständigen Rechtsprechung folgend die gesamten Kosten zu tragen (vgl. AGVE 2007 S. 226).