10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb nicht durch Hagel verursacht wurden und die AGV die Schadenübernahme zu Recht abgelehnt hat (Erw. 9.1.). Dasselbe gilt für die südseitigen Glasfalzwangen (Erw. 9.3.3.2.) Der Schaden an den westseitigen horizontalen Glasfalzwangen werden von der AGV anerkannt und mit Fr. 400.00 entschädigt (Erw. 9.2.). In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend.