Entsprechende Beweisergänzungen (z.B. bezüglich des vereinbarten Konstruktionsstandards beim Hausbau 2002/03) erübrigten sich. Ein Beitrag zum gesamten Bild ist vorliegend aber zweifelsohne auch den versicherungsmässig nicht gedeckten Natureinflüssen (§ 12 Abs. 2 lit. a BauG), zusammenzufassen unter dem Begriff (Ab-)Witterung, zuzuweisen. Diese allgemeinen Risiken haben die Eigentümer nach der gesetzlichen Konzeption selbst zu tragen. - 25 -