Die gerichtlichen Befunde zur Nichtentschädigung basieren auf der fehlenden (Fassaden) bzw. unzureichenden (Südfenster) Verursachung der festgestellten Schäden durch das versicherte Hagelereignis (Erw. 9.1 und 9.3.2.2.). Auf die von der AGV in den Vordergrund gestellten Konstruktionsoder Unterhaltsmängel nach § 12 Abs. 3 GebVG braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden und es schadet auch nicht, dass diese schon mangels Vorgaben nicht näher untersucht und jedenfalls nicht quantifiziert wurden. Entsprechende Beweisergänzungen (z.B. bezüglich des vereinbarten Konstruktionsstandards beim Hausbau 2002/03) erübrigten sich.