Dazu beigetragen haben vielleicht auch die aufgezeigten Schwachstellen (Holzqualität, konstruktive Mängel). Der Hinweis auf allenfalls zu verkürzende Unterhaltsintervalle meint aber keinen Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführenden bezüglich vergangener Unterhaltsleistungen, sondern bedeutet vielmehr eine Empfehlung für den künftigen Umgang mit der Fassade nach deren genauerer Analyse. Die Gutachterin hat denn auch weitergehende Aussagen zum Unterhalt mit der Begründung abgelehnt, dass dafür keine festen Regeln oder Normen bestünden (Protokoll II, S. 6 f.).