9.3.2. 9.3.2.1. Die Deckung ist ausgeschlossen, wenn der Hagel nicht die wesentliche Ursache eines Schadens ist, d.h. wenn der Kausalzusammenhang zwischen Hagelereignis und Schaden unterbrochen wird (Erw. 5.). Nach der Rechtsprechung des SKE wird verlangt, dass der versicherte Tatbestand unter den Schaden begründenden Ursachen, also im Ursachenmix, einen überwiegenden Anteil ausmacht (Erw. 6.2., ebenso auch SKEE 6-SV.2014.1 vom 5. November 2014, Erw. 4.1., konkrete Anwendung in Erw. 4.4.3.).