Das Gericht sieht keinen Anlass, der Anerkennung dieses Teilschadens durch die AGV von Amtes wegen entgegenzutreten. Das diesbezügliche Entschädigungsangebot der Versicherung scheint angemessen, nachdem 2017 die vollständige Sanierung der Fenster (nicht nur horizontaler Bereich) für Fr. 476.00 bzw. 514.00 offeriert wurde (Schreiben AGV vom 11. April 2019). Zudem ist nach Angaben der Fachrichter eine örtliche Teilsanierung der Glasfalzwangen technisch problemlos möglich und ohne ästhetische Einbussen zu realisieren. Unter diesen Umständen kann ausnahmsweise auf die sonst übliche Rückweisung des Punktes an die Vorinstanz zur Festsetzung des Entschädigungsbetrags verzichtet werden.