Erstere wirken allein aufgrund der UV-Belastung ausgebleicht und rissig. Es steht daher für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Schäden an der Holzfassade des Gebäudes Nr. bbb über die nur mikroskopisch festzustellenden und entsprechend bloss für sich nicht zu sanierenden Dellen hinaus nicht Folge des Hagelereignisses vom 8. Juli 2017 sind. In Bezug auf diesen Schaden ist der den Beschwerdeführenden obliegende (Erw. 6.1.) Nachweis des Kausalzusammenhangs zum versicherten Elementarereignisses nicht geglückt.