mals grösserem zeitlichen Abstand zum Hagelereignis). Die darin enthaltenen Aussagen sind indessen, bei aller Zurückhaltung und ohne die fachlichen Fähigkeiten des Berichterstatters in Zweifel ziehen zu wollen, blosse Feststellungen, die nicht weiter begründet werden. Darauf ist nicht abzustellen. Es mutet schon ziemlich speziell an, diesen knappen Bericht mit dem gerichtlich eingeholten, ausführlichen Prüfbericht gleichsetzen zu wollen.