8.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit bzw. fachlichen Qualität des Prüfberichts zu begründen. Das Gericht hält diesen für beweiskräftig (Erw. 8.1.2.). Es hat in seiner Entscheidfindung (nachstehend Erw. 9) darauf abzustellen. Die beantragte (Erw. 7.6.) Einholung eines Obergutachtens ist aus Sicht des SKE unnötig.