Die Schäden bei den südseitigen Fenstern, wo der Hagel als Teilursache genannt wird, hat die AGV nicht anerkannt. Aufgabe der Gutachterin war es, die Schadenursachen aufzuzählen und deren Anteil soweit möglich anzugeben. Können die Anteile nicht (mehr) genau beziffert werden, bleibt es bei der offenen Aussage, ohne dass der Prüfbericht deshalb mangelhaft wäre. Es ist Sache des Gerichts zu entscheiden, ob die im Prüfbericht gemachten Ausführungen für einen Deckungsausschluss ausreichen.