E. erklärte an der Instruktionsverhandlung, dass keine Normwerte eingehalten werden müssten. Je nach Beschichtung seien die Anforderungen an den Unterhalt auch sehr unterschiedlich. Eine aussen aufgehängte Holzfassade sei sodann ein optisches Objekt, bei dem nicht dieselben Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen seien wie bei einem tragenden Element (Protokoll II, S. 7).