Der Gutachterin stand es frei, wie sie den Untersuch durchführen wollte. An der Instruktionsverhandlung kündigte sie an, dass sie das Objekt nochmals aus der Nähe besichtigen und Materialproben der Beschichtung und des Holzes nehmen werde (Protokoll II, S. 4 f. und S. 8). Auf die Entnahme einer Holzprobe verzichtete sie dann aber, weil die visuelle Untersuchung bereits genügend Informationen für die Beurteilung der Holzfassade gebracht hatte (Prüfbericht, S. 5). Nachdem die Sachlage klar war, durfte die Gutachterin von weiteren unnötigen Untersuchungsmassnahmen absehen. Das lag in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. schon Erw. 7.3.1.).