Bei dieser Ausgangslage ist der Vorhalt des mangelhaften Aufbaus unbegründet. 8.2.4. Nicht zu hören sind sodann die Vorhalte der fehlenden Auseinandersetzung mit den Akten und des Verzichts auf die Entnahme einer Probe des Täfers. Die Akteneinsicht wurde absichtlich nicht gewährt, um eine möglichst unabhängige Untersuchung, unbeeinflusst von der Ursachendiskussion der Parteien, zu erlangen (Protokoll II, S. 6, Gutachtenauftrag). Eine Auseinandersetzung mit den Akten war für die Gutachterin demnach weder möglich noch erwünscht.