Süd. Danach wird eine abschliessende Beurteilung abgegeben. Der von den Beschwerdeführenden verlangte Vergleich zwischen Ist-Zustand und Soll-Zustand (Schreiben vom 20. Mai 2019 S. 2) war nicht verlangt. Die Gutachterin hatte schon an der Instruktionsverhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass sie den Ist-Zustand beurteilen werde, nicht aber den Unterhalt (Soll-Zustand); es bestünden dafür keine Normwerte. Sie werde den Gesamtzustand festhalten und dann schauen, welche Schäden einen Zusammenhang mit dem Hagel hätten. Gefragt waren die Ursachen für den festgestellten Ist-Zustand (Protokoll II, S. 4 und S. 7 f.).