187 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens begründet es grundsätzlich erst mit dem Endentscheid (Karl Spühler, Luca Tenchio, Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BSK ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 187 N 9).