Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen, wobei den Parteien Gelegenheit einzuräumen ist, sich zur Fragestellung zu äussern sowie Änderungs- und Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gericht stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt die Frist zur Erstattung des Gutachtens (Art. 185 ZPO). Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen, was im Gutachten offenzulegen ist (Art. 186 Abs. 1 ZPO). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Erläuterungen zum Gutachten oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 187 Abs. 4 ZPO).