Daran ist aus der Sicht des Gerichts nichts auszusetzen, wenn die Folgerungen des Prüfberichts auch sonst nachvollziehbar sind und zu überzeugen vermögen. Insofern fällt das von den Beschwerdeführenden formal gerügte Fehlen (vgl. zuletzt das Einschreiben vom 16. August 2019, S. 2 unten) nicht als Mangel ins Gewicht. Die letzte Renovation der Südfassade lag im Zeitpunkt der Untersuchung 6 Jahre, jene der Westfassade 3.5 Jahre zurück (Prüfbericht, S. 6). 7.3.2. Die mikroskopische Untersuchung der abgelösten Teile der Beschichtung ergab, dass diese nach der Renovation die vom VSH (Verband Schweizerische Hobelwerke) empfohlene Mindestdicke aufweist (Prüfbericht S. 6).