Gutachterin, die dafür notwendigen Schritte festzulegen. Den Parteien stand es frei, beim Augenschein der Gutachterin anwesend zu sein. Ansonsten sollten zwischen Gutachterin und Parteien bzw. mit diesen verbundenen Dritten keine Kontakte stattfinden. Der Gutachterin waren vorab die von der AGV aufgenommenen Fotos übermittelt worden sowie bei Auftragserteilung die Kopien der Malerrechnungen vom Oktober 2012 und Juni 2015. In die übrigen Akten hatte sie keine Einsicht (vgl. zum Ganzen das Einschreiben vom 13. Dezember 2018 an die Gutachterin).